Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Geltungsbereich

1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle angebotenen Leistungen der Firma Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG mit ihren Vertragspartnern und Veranstaltern sowie die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen und der Restaurants der Firma Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG, Am Rathausplatz 2 Straße, 36100 Petersberg (nachfolgend Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG genannt) – zur Durchführung von Veranstaltungen wie Hochzeiten und andere Familienfeiern, Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der Firma Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG. Rechtsbeziehungen zwischen dem Veranstalter und einem Dritten betreffen das Rechtsverhältnis zwischen Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG und dem Veranstalter nicht. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.

3. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

 

II. Allgemeines
a) Vertag

1. Der Vertrag ist geschlossen, sobald ein Catering, das Restaurant, andere Räume oder sonstige Lieferungen und Leistungen bestellt und zugesagt sind. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags / der Anfrage des Kunden / Veranstalters durch die Firma Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG zustande; diese sind die Vertragspartner. Die verbindliche Zusage des Vertrages kann auch mündlich, per Email, per Fax, telefonisch oder persönlich sein.

2. Ist der Veranstalter nicht der Besteller selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamt-schuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag. Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag. Wird Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG durch höhere Gewalt oder Streik etc. in der Erfüllung seiner Leistungen behindert, so kann hieraus keine Schadenersatzpflicht abgeleitet werden. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG beruhen und Schäden, die auf einer oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG beruhen. Einer Pflichtverletzung der Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG auftreten, wird die Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. Alle Ansprüche gegen Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG beruhen.

3. Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung. Der Veranstalter wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass er für den Fall eines erweiterten Versicherungsschutzes hierfür Sorge zu tragen hat.

4. Musiker- und Künstlergagen müssen bei einer Beauftragung durch Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG im Voraus durch den Veranstalter zur Verfügung gestellt werden. Anfallende GEMA-Gebühren trägt grundsätzlich der Veranstalter. Er hat auch für die entsprechende Anmeldung Sorge zu tragen.

 

b) Leistungen

1. Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und von der Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG zugesagten Leistungen zu erbringen. Auf der anderen Seite ist der Kunde verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen vereinbarten bzw. üblichen Preise der Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen der Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften (z.B. GEMA).

 

c) Termine | Lieferung

1. Die Lieferung erfolgt entsprechend der jeweils gesondert getroffenen Vereinbarung. Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich, es sei denn, wir werden an der Erfüllung unserer Verbindlichkeiten durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten oder durch höhere Gewalt gehindert. In diesem Fall und wenn die Lieferung bzw. Leistung nicht innerhalb angemessen zu verlängernder Frist erbracht werden kann, werden wir von den Liefer- und Leistungsverpflichtungen befreit. Soweit wir die Nichteinhaltung der Lieferfrist nicht zu vertreten haben, besteht kein Schadensersatzanspruch des Veranstalters.

2. Die Lieferung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen zum vereinbarten Liefertermin an die von dem Veranstalter angegeben Lieferadresse. Besonderheiten, die den Lieferort betreffen, wie Baustellen, lange Wege, Treppenaufgänge, nicht funktionierende Fahrstühle usw. sind durch den Veranstalter bei Auftragserteilung mitzuteilen. Fehlen uns solche Informationen oder handelt es sich um besonders aufwendige Gegebenheiten, den Lieferort betreffend, behalten wir uns die Berechnung einer Mehraufwandspauschale vor. Evtl. Verspätungen, die durch erschwerte Bedingungen am Aufbauort entstehen, gehen nicht zu unseren Lasten.

3. Bei jeder Lieferung muss mit Zeitverschiebungen gerechnet werden, die wir selbst bei großer Sorgfalt nicht beeinflussen können. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen oder Parkausweise sind vom Veranstalter zu beschaffen.

4. Verzögerungen durch höhere Gewalt, insbesondere Verkehrsbeeinträchtigungen, gehen nicht zu Lasten von uns. Im Fall von Verzögerungen aus vorher genannten Gründen verschieben sich die zugesagten Termine um die Dauer der Behinderung.

 

III. Zahlung

1. Alle Preise im Firmen-Verkehr verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und im privaten Verkehr inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer. Angebote, die sich auf das Restaurant beziehen verstehen sich in jedem Fall inklusive Mehrwertsteuer.

2. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung vier Monate und erhöht sich der von der Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis (wie z. B. Lebensmittel), so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen.

3. Rechnungen sind, falls nicht anders schriftlich durch die Firma Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG vereinbart, innerhalb von 12 Tagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar. Der Rechnungszugang kann auch per Fax oder Email erfolgen. Der Verzug tritt, ohne weitere In-Verzug-Setzung mit dem 13. Tag ab Zugang der Rechnung an, Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG ist berechtigt dann Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8% bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz in Anspruch zu nehmen. Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen, der Firma Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

4. Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG ist im Vorfeld einer Veranstaltung berechtigt eine Vorauszahlung zu verlangen, dabei gelten die gleichen Zahlungsbedingungen wie bei der Stellung einer Rechnung (siehe Klausel III, Punkt 3). Die Höhe der Vorauszahlung liegt im Ermessen der Firma Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG. Die Firma Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG ist bei einer Absage der Veranstaltung durch den Veranstalter dazu berechtig, die Vorauszahlung für den bereits erbrachten Planungsaufwand, einzubehalten. Der Veranstalter kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber Ansprüchen von Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG aufrechnen oder mindern.

5. Bei fruchtlosem Verstreichen einer Nachfrist von 10 Tagen mit Ablehnungsandrohung kann Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG vom Vertrag zurücktreten. Bei berechtigtem Rücktritt durch Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG hat der Veranstalter keinen Anspruch auf Schadenersatz.

 

 

IV. Rücktritt des Kunden (Stornierung)
a) allgemein

1. Ein kostenfreier Rücktritt des Kunden von dem mit Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung der Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG. Erfolgt diese nicht, so sind in jedem Fall die vereinbarte Raummiete, Vorauszahlung (siehe Klausel III) aus dem Vertrag, sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung der Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.

2. Sofern zwischen Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG ausübt, sofern nicht ein Fall gemäß des unter „Rücktritt des Kunden (Stornierung)“, Klausel IV, Punkt 1, angesprochenen Rücktrittsrecht vorliegt.

 

b) Bei Veranstaltungen außer Haus (z. B. Catering)

1. Tritt der Veranstalter früher als drei Monate vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG berechtigt 20 % des Angebotspreises in Rechnung zu stellen. Tritt der Veranstalter zwischen der 12. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG berechtigt 35 % des entgangenen Umsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70 % des Umsatzes. Die Berechnung des Umsatzes erfolgt nach der Formel: Angebotspreis (Speisen, Getränke, ggf. Sonstiges) x Personenzahl. Ersparte Aufwendungen sind damit abgegolten.

 

c) Bei Veranstaltungen in einer durch die Firma Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG zur Verfügung gestellten Räumlichkeit

1. Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgangenen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Speisenumsatzes. Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Menüpreis der Veranstaltung x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.

2. Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der vereinbarten Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

3. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist bei den Berechnungen aus Klausel unter Absatz a, b & c berücksichtigt. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

 

 

V. Rücktritt durch die Firma Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG

1. Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage der Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.

2. Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Klausel III, Punkt 4 verlangte Vorauszahlung nicht geleistet, so ist Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. Ferner ist Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere von Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen; Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. des Kunden oder Zwecks, gebucht werden; Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG zuzurechnen ist oder aber ein Verstoß gegen Klausel I Nr. 2 vorliegt.

4. Bei berechtigtem Rücktritt der Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

 

 

VI. Änderungen der Teilnehmerzahl oder VA-Zeit

1. Der Veranstalter ist verpflichtet, Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG die Anzahl der Teilnehmer (garantiert) an der Veranstaltung spätestens 7 Tage vor dem Termin mitzuteilen und bedarf einer schriftlichen Zustimmung der Firma Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG.

2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden um maximal 5% wird von der Firma Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG bei der Abrechnung anerkannt. Teilt er die tatsächliche Teilnehmerzahl erst in einem Zeitraum zwischen 3 Tagen und 24 Stunden vor der Veranstaltung mit ergibt sich ein Eilaufschlag von 10 % auf das vorgelegte Angebot. Veränderungen 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn oder Verabsäumung der Mitteilung der garantierten Teilnehmerzahl führen dazu, dass Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG die Leistung gemäß Ihrem Angebot erbringen und berechnen wird. Nachteile, die dem Veranstalter hieraus entstehen, gehen nicht zu Lasten von Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG.

3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

4. Bei einer Abweichung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen, sowie ggf. die bestätigten Räume zu tauschen. Für eine Abweichung von 10 bis 20 % um 15 %, darüber hinaus um bis zu 20 %. Sollte die tatsächliche Teilnehmerzahl von der (garantierten) Teilnehmerzahl um mehr als 40 % abweichen, ist Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG berechtigt die Leistung zu verweigern. 5. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG diesen Abweichungen zu, so kann Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG trifft ein Verschulden.

 

 

VII. Mitbringen von Speisen und Getränken

1. Der Veranstalter sieht davon ab, selbst Speisen und Getränke zu Veranstaltungen mitzubringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. In solchen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet (Servicegebühr).

 

 

VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

1. Soweit Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet bedarf deren schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet gehen zu Lasten des Kunden, soweit wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet pauschal erfassen und berechnen.

3. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen der Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.

4. Störungen an von Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG diese Störungen nicht zu vertreten hat.

 

 

IX. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen / Gegenstände

1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände oder Gegenstände von Dritten befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen/dem Restaurant. Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.

2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG berechtigt. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit der Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG abzustimmen.

3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

 

 

X. Haftung des Kunden für Schäden

1. Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

2. Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

 

 

XI. Hygiene-Verordnung

1. Wir halten uns an die für uns verpflichtende deutsche Hygiene-Verordnung (HACCP) und packen daher keine übrig gebliebenen Speisen von unseren Buffets zur Mitnahme ein. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Mitnahme der übrig gebliebenen Speisen. Ungeachtet dessen übernimmt die Firma Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG für die Qualität der Speisen nach Schluss der Veranstaltung keine Gewähr.

 

 

XII. Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist 36100 Petersberg. 3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der Nelles Gastronomie GmbH & Co. KG. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand ebenfalls 36100 Petersberg.

4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

Petersberg, 18.11.2021